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   FG Hamburg, 24.01.2006 - II 213/05   

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https://dejure.org/2006,16207
FG Hamburg, 24.01.2006 - II 213/05 (https://dejure.org/2006,16207)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2006 - II 213/05 (https://dejure.org/2006,16207)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - II 213/05 (https://dejure.org/2006,16207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 1a
    Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Unterhaltszahlungen aus dem Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbarkeit von Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten als sonstige Einkünfte; Konstituierung nationaler Besteuerungsrechte durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); Beschränkte Steuerpflicht des unterhaltspflichtigen Ehegatten im Ausland

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuergesetz: Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 1701
  • EFG 2006, 964
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2006 - II 213/05
    Die Entscheidung des BFH vom 31.03.2004 (X R 18/03), wonach Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, nicht steuerbar sind, sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da für den Streitfall das DBA Deutschland-Schweiz zur Anwendung gelange, welches die maßgebliche Rechtsfrage anders regele.

    Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik (BFH vom 31.03.2004, X R 18/03, BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047).

    Insbesondere kann der erkennende Senat der Auffassung des FA, das § 22 Nr. 1a EStG als Ausnahmeregelung zu § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ansehen will, nicht beitreten: § 22 Nr. 1a EStG ist für seinen Regelungsbereich vielmehr im Ganzen eine Spezialregelung zu § 22 Nr. 1 EStG (siehe BFH vom 31.03.2004, X R 18/03, BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047).

    Eine Besteuerung der Unterhaltszahlungen von beschränkt Steuerpflichtigen beim Empfänger folgt weder aus dem Wortlaut des § 22 EStG , noch aus den Motiven des Gesetzgebers oder allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, insbesondere nicht aus dem Leistungsfähigkeitsprinzips (vgl. auch BFH vom 31.03.2004, X R 18/03, BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047).

  • FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06

    AO / EStG / EGV: Vollmacht /

    a) Allerdings ist diese Vorschrift einschlägig bei freiwillig geleisteten wiederkehrenden Bezügen, die nicht im Verhältnis zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fließen und daher nicht unter die speziellere Vorschrift des § 22 Nr. 1a EStG fallen (vgl. BFH vom 31. März 2004 X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, 1049, 1050 f zu II 2 a cc, 3 a; FG Hamburg vom 24. Januar 2006 II 213/05, EFG 2006, 964, DStRE 2006, 1189).

    cc) Im Gesetzgebungsverfahren zur Besteuerung des Ehegattenunterhalts geäußerte Vorstellungen über die darüber hinaus weiter anzuwendende Umkehrschluss-Auslegung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG in Abhängigkeit von der Steuerpflicht des Gebers hat im Rahmen der mehrfachen Änderungen des Gesetzes darin keinen Niederschlag gefunden (BFHE 206, 68 , BStBl II 2004, 1047 zu II 2 d aa; zur Regelungskonkurrenz vgl. ferner FG Hamburg vom 24. Januar 2006 II 213/05, EFG 2006, 290 , DStRE 2006, 1189, rechtskräftig durch BFH vom 28. Juni 2006 I B 17/06, BFH/NV 2007, 52).

  • BFH, 28.06.2006 - I B 17/06

    Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Besteuerung vereinnahmter

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2006 II 213/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 964) stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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